Was ist ein Werkvertrag?

Begriffserklärung: Werkvertrag / Zeitarbeit

Begriffsklärung / Definition von Werkvertrag

Der Werkvertrag ist ein besonderer Vertragstyp, der im Bürgerlichen Gesetzbuch ab Paragraf 631 geregelt ist. Gegenstand eines Werkvertrages ist dabei immer die Herstellung eines Werkes. Bei dem Werk kann es sich beispielsweise um ein speziell angefertigtes Möbelstück, ein Kleidungsstück, um die Renovierung einer Wohnung, eine Reparatur und vieles mehr handeln. Sobald der Auftraggeber das Werk angenommen hat, entsteht für ihn die Pflicht, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Im Unterschied zum Dienstvertrag, wie er beispielsweise in der Zeitarbeit beziehungsweise der Arbeitnehmerüberlassung üblich ist, schuldet der Auftragnehmer dem Auftraggeber nicht die Bemühung, also seine Arbeitszeit, sondern den Erfolg. Wobei hier unter Erfolg die erfolgreiche Herstellung des Werkes zu verstehen ist. Deshalb können Werkverträge beispielsweise nicht mit Ärzten oder Rechtsanwälten abgeschlossen werden. Der Grund dafür ist offensichtlich: Selbst der beste Arzt kann seinem Patienten lediglich versprechen, dass er sich um die Heilung bemühen wird. Eine Garantie dafür kann kein Mediziner glaubhaft abgeben. Ein weiteres Abgrenzungskriterium zwischen Werk- und Dienstvertrag ist die selbstständige Erledigung des Auftrages beim Werkvertrag. Dem Auftragnehmer bleibt es selbst überlassen, wie er den Auftrag erledigen will, also welcher Hilfskräfte er sich beispielsweise bedient, wann und wo er den Auftrag abarbeitet usw. Der Grund dafür liegt auf der Hand: Da der Auftragnehmer lediglich das Werk dem Auftraggeber schuldet, muss es im selbst überlassen bleiben, wie er das Werk vertragsgemäß erstellen will.

Einige Besonderheiten gelten beim Werkvertrag hinsichtlich der Kündigungsrechte. Allgemein gilt, dass der Auftraggeber weitergehende Kündigungsrechte hat als der Auftragnehmer. Während der Auftraggeber den Vertrag im Prinzip jederzeit kündigen kann, also praktisch auch dann, wenn nur noch die Beseitigung geringfügiger Mängel offen ist, ist der Auftragnehmer an strengere Bedingungen gebunden. Er kann nur dann aus dem Vertrag aussteigen, wenn die Fortführung des Auftrages vollkommen unzumutbar wäre oder wenn der Auftraggeber die benötigten Informationen nicht liefert, also nicht an der Erfüllung des Vertrages mitwirkt. Das wäre beispielsweise dann gegeben, wenn ein Hausbesitzer dem beauftragten Maler den Zutritt zur Baustelle nicht ermöglicht. In diesen Fällen muss der Auftragnehmer die Zwischenergebnisse seiner Arbeit an den Auftraggeber herausgeben. Dafür erhält er eine anteilige Vergütung. Eine Bezahlung würde auch dann fällig, wenn mit den Arbeiten noch nicht begonnen wurde. Viele Gerichte billigten Auftragnehmern in solchen Fällen eine Pauschale in Höhe von fünf Prozent des Auftragswertes zu. Aufgrund der teilweise etwas sperrigen Regelungen zu Vergütungen bei Werkverträgen ist es empfehlenswert, bei Vertragsabschluss gegebenenfalls Vereinbarungen zu treffen, die dem Einzelfall entsprechend angemessen sind. Das können beispielsweise Regelungen zu Anzahlungen oder Teilbeträgen sein, weil der Auftragnehmer ansonsten in Vorleistung gehen müsste.

Kann das Thema „Werkvertrag“ auch innerhalb einer Softwarelösung für Arbeitnehmerüberlassung bearbeitet werden? Die Antwort ist JA. Weitere Informationen finden Sie auf den folgenden Seiten zu [F5] tiwoo.

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Philip Mörke

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