Hinweis: Dieser Ratgeber gibt Gesetz und Angaben der Bundesagentur für Arbeit mit Quellenangabe wieder. Er ist keine Rechtsberatung und ohne Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität. Stand: 9. Oktober 2026. Klären Sie Ihre Gründung im Einzelfall mit Ihrer Rechts- und Steuerberatung.
Ohne Erlaubnis keine Arbeitnehmerüberlassung
Eine Zeitarbeitsfirma ist rechtlich ein Verleiher. Die Erlaubnispflicht steht gleich im ersten Satz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes:
Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG1
Die Bundesagentur für Arbeit formuliert es deutlich: Vor Erteilung der Erlaubnis darf keine Arbeitnehmerüberlassung ausgeübt werden!
2 Planen Sie den Antrag deshalb vor den ersten Kundengesprächen ein.
Voraussetzungen für die Erlaubnis
Das Gesetz nennt keine Liste von Voraussetzungen, sondern Gründe, aus denen die Erlaubnis zu versagen ist. Nach § 3 Absatz 1 AÜG ist das der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller1
- nicht zuverlässig ist, etwa weil er Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, des Lohnsteuerrechts, des Arbeitsschutzrechts oder arbeitsrechtliche Pflichten nicht einhält (Nr. 1),
- betrieblich nicht aufgestellt ist:
nach der Gestaltung seiner Betriebsorganisation nicht in der Lage ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen
(Nr. 2), - Leiharbeitnehmern nicht die Arbeitsbedingungen nach § 8 AÜG gewährt, also den Gleichstellungsgrundsatz oder ein zulässiges Tarifwerk nicht einhält (Nr. 3).
Die Bundesagentur für Arbeit fasst die Anforderungen an den Betrieb so zusammen:
Die Verleiherin oder der Verleiher muss über entsprechende Fachkenntnisse für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und über eine ausreichende Betriebsorganisation verfügen.
Bundesagentur für Arbeit, Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung, Stand 10/2024, Nr. 112
Startkapital: Liquidität laut Bundesagentur
Eine feste Summe für das Startkapital steht nicht im AÜG. Die Bundesagentur für Arbeit nennt aber eine Mindestliquidität, damit Löhne und Gehälter gesichert sind:
Zur Sicherstellung der Lohn- und Gehaltszahlungen ist eine Liquidität bzw. Bonität in Höhe von 3.000 € für jede beschäftigte Leiharbeitskraft, mindestens jedoch von 15.000 € erforderlich.
Bundesagentur für Arbeit, Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung, Stand 10/2024, Nr. 112
Den Antrag stellen
§ 2 Absatz 1 AÜG ist kurz: Die Erlaubnis wird auf schriftlichen Antrag erteilt.
1 Was das praktisch heißt, beschreibt die Bundesagentur in ihrem Merkblatt zur Gebührenpflicht:3
- Formular:
Die wichtigsten Unterlagen sind im Antragsformular ( AÜG 2a ) aufgeführt.
- Form und Sprache:
Der Antrag muss schriftlich und in deutscher Sprache gestellt werden.
- Unterschrift: Der Antrag ist eigenhändig zu unterschreiben.
Die Übersendung eines Scans per E-Mail genügt nicht.
- Vollständigkeit: Die Bundesagentur bittet um möglichst vollständige Angaben und die erforderlichen Nachweise, damit der Antrag zügig bearbeitet werden kann.
Zuständig ist nicht die örtliche Arbeitsagentur. Die Erlaubnis wird von spezialisierten, überregional tätigen Teams in den Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und Nürnberg je nach Zuständigkeit erteilt.
2
Befristung, Verlängerung, unbefristete Erlaubnis
Die erste Erlaubnis gilt nicht dauerhaft. § 2 Absatz 4 AÜG regelt:
Die Erlaubnis ist auf ein Jahr zu befristen. Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis ist spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres zu stellen.
§ 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 AÜG1
Nach drei Jahren kann die Erlaubnis dauerhaft werden: Die Erlaubnis kann unbefristet erteilt werden, wenn der Verleiher drei aufeinanderfolgende Jahre lang nach § 1 erlaubt tätig war.
1 Vor der ersten Verlängerung und vor einer unbefristeten Erlaubnis führt die Bundesagentur laut Merkblatt in der Regel eine Betriebsprüfung durch.3
Kosten: Gebühren für die Erlaubnis
Die Gebühren stehen in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASBGebV), die seit dem 1. Oktober 2021 gilt.4 Die wichtigsten Beträge:
| Vorgang | Gebühr | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erstantrag auf Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung | 377,00 € | BMASBGebV, Anlage Nr. 2 |
| Verlängerung ohne Prüfung (laut BA in der Regel der zweite Verlängerungsantrag) | 218,00 € | BMASBGebV, Anlage Nr. 3 |
| Verlängerung oder unbefristete Erlaubnis mit Prüfung (laut BA Regelfall der ersten Verlängerung) | 2.060,00 € | BMASBGebV, Anlage Nr. 4.1 |
| Verlängerung oder unbefristete Erlaubnis mit eingeschränkter Prüfung | 1.316,00 € | BMASBGebV, Anlage Nr. 4.2 |
Die Zuordnung zu erster und zweiter Verlängerung stammt aus dem Merkblatt der Bundesagentur.3 Dort heißt es auch: Die von der Erlaubnisbehörde zu erhebenden Gebühren sind vom konkreten Einzelfall abhängig.
3 Weitere Gründungskosten, etwa für Gewerbeanmeldung oder Beratung, sind nicht Gegenstand dieses Ratgebers.
Pflichten ab dem ersten Einsatz
Mit der Erlaubnis beginnt die laufende Arbeit. Aus dem AÜG ergeben sich unter anderem diese Pflichten:1
- Vertrag kennzeichnen: Verleiher und Entleiher haben die Überlassung
in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen
(§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG). - Merkblatt aushändigen: Der Verleiher ist verpflichtet,
dem Leiharbeitnehmer bei Vertragsschluß ein Merkblatt der Erlaubnisbehörde über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes auszuhändigen
(§ 11 Abs. 2 Satz 1 AÜG). - Gleichstellung beachten: Gleichstellungsgrundsatz und tarifliche Abweichungen nach § 8 AÜG, siehe Equal Pay und Drehtürklausel.
- Einsatzdauer überwachen: Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG, siehe Höchstüberlassungsdauer.
Welche Tarifverträge in der Branche gelten, erklärt der Beitrag Tarifvertrag Zeitarbeit und Branchentarifvertrag. Einen Überblick über das Gesetz gibt AÜG-Reform und § 1 AÜG.
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Eine Zeitarbeitsfirma zu gründen heißt vor allem: die Erlaubnis nach § 1 AÜG schriftlich bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen, Zuverlässigkeit und Betriebsorganisation nachweisen und die von der Bundesagentur genannte Liquidität bereithalten. Die erste Erlaubnis gilt ein Jahr, nach drei Jahren erlaubter Tätigkeit ist eine unbefristete Erlaubnis möglich.
Quellen
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), §§ 1, 2, 3, 8 und 11, zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 22.12.2025. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesagentur für Arbeit, Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung, Stand 10/2024, Nr. 11, 14 und 15. arbeitsagentur.de (PDF), abgerufen am 09.10.2026.
- Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt zur Gebührenpflicht für Verleiherinnen und Verleiher, Stand November 2021, Abschnitte C und D. arbeitsagentur.de (PDF), abgerufen am 09.10.2026.
- Besondere Gebührenverordnung BMAS (BMASBGebV), Anlage zu § 2 Absatz 1, Nr. 2 bis 4. gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.10.2026.